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Kinder mit einem nachgewiesenen Frühförderbedarf haben nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Zuwendung und Förderung ab Geburt bis zum Schuleintritt.

Die Kosten werden deshalb übernommen von:

  • den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe
  • den Krankenkassen